4.6/5 (40+ Bewertungen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wowflow GmbH

1. PRÄAMBEL

  1. „Wowflow“ ist eine Web- und App- Software-Lösung, die für eine einfache Erfassung, Dokumentation und Erledigung der Meldungen vor Ort dient.
  2. Die Nutzung der „Wowflow“ App ist kostenpflichtig und setzt den Abschluss eines Lizenzvertrages voraus.
  3. Die App steht bei Google Play und Apple App Store unter „Wowflow“ zum Download zur Verfügung. Für die Anmeldung in der App ist ein Benutzername (in Form einer gültigen E-Mail-Adresse) und ein Passwort notwendig. Der Lizenznehmer erhält einen eigenen Master-Zugang, um seine Benutzer anlegen zu können und somit diesen den Zugang für die App zu ermöglichen (siehe Detailbeschreibung Punkt 3 Nutzungsumfang).
  4. Die App kann auf iPhone-Handys mit Apple Betriebssystem ab iOS 9.0. betrieben werden.
  5. Die App kann auf Android-Handys mit Google Betriebssystem ab 4.3. betrieben werden.
  6. Das Admin-Panel unter https://admin.Wowflow.org/login kann mit allen gängigen Internet-Browsern genutzt werden. Unterstützt wird die jeweils aktuelle sowie die unmittelbar vorangegangene Version von Google Chrome, Firefox und Safari, die aktuelle Version von Opera sowie Microsoft Edge.

2. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Produkte und Dienstleistungen der Wowflow GmbH (im Folgenden „Wowflow“ oder „Lizenzgeberin“ genannt), sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners von Wowflow (im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt) werden nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Lizenznehmers im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Übermittelte Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Anerkennung von Wowflow selbst dann nicht, wenn von Wowflow oder ihr zurechenbaren Dritten ein darin vorgesehenes vertragsbegründendes Verhalten gesetzt wird.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des KSchG. Mit Abschluss des gegenständlichen Vertrages bestätigt der Kunde, Unternehmer zu sein.
  3. Gegenstand dieses Vertrages ist die Web- und App-Software „Wowflow“ (in der Folge die „App“) samt Benutzerdokumentation, welche dem Lizenznehmer zur Nutzung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages/dieser AGB gegen laufende Bezahlung des in Punkt 5 genannten monatlichen Entgelts lizenziert wird (App, Admin-Panel und Benutzerdokumentation werden im Folgenden gemeinsam „Lizenzmaterial“ genannt).
  4. Weitere Leistungen, wie insbesondere die Installation der Software und Dienstleistungen im Bereich der Schulung oder die Anpassung der Software an Wünsche/Bedürfnisse des Lizenznehmers sind nicht Vertragsgegenstand und müssen gesondert beauftragt werden.

3. NUTZUNGSUMFANG

  1. Der Lizenznehmer erwirbt mit dem gegenständlichen Vertrag das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht-unterlizenzierbare Recht, die App im Netzwerk und auf der in Punkt III genannten Anzahl an Arbeitsplätzen bzw. Geräten zu installieren und durch höchstens die in Punkt III genannten Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig durch das Laden der Software und das Ablaufenlassen innerhalb des EWR zu nutzen.
  2. Für den Fall, dass eine Nutzung der App durch Dritte erforderlich ist, bedarf es eines gesonderten Vertragsabschlusses zwischen der Lizenzgeberin und dem Dritten.

4. PRODUKTAKTIVIERUNG

  1. Mit Zahlung der in Punkt II genannten Implementierungsgebühr erhält der Lizenznehmer einen Master-Zugang. Die Aktivierung erfolgt spätestens am auf den Zahlungseingang folgenden Werktag. Mit dem Master-Zugang kann der Lizenznehmer die in Punkt 3 genannte Anzahl gleichzeitig aktiver Nutzer bzw. Geräte freischalten, davon 2 Administrator-Zugänge.
  2. Falls der Lizenznehmer mehr als die vertraglich vereinbart Anzahl an Administrator- oder Nutzer-Zugängen benötigt, müssen diese gesondert schriftlich beauftragt werden.

5. ENTGELT, WERTSICHERUNG

  1. Der Lizenznehmer zahlt für Implementierung, Setup und Einschulung der Software ein einmaliges pauschales Entgelt in der in Punkt II genannte Höhe. Dieses ist binnen 10 Tagen nach Abschluss des gegenständlichen Vertrages und Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
  2. Der Lizenznehmer zahlt für die Nutzung der Software ein laufendes monatliches Entgelt in der in den Punkten I und III genannten Höhe.
  3. Die Pflicht zur Zahlung des monatlichen Entgelts (Punkte I und III) beginnt am Tag der Aktivierung. Das laufende monatliche Entgelt ist jeweils quartalsweise im Voraus am Ersten eines jeden Kalenderquartals zur Überweisung zu bringen.
  4. Das laufende monatliche Entgelt ist für die Dauer des in Punkt 6.3 genannten Kündigungsverzichts ein Festpreis. Nach Ablauf des Kündigungsverzichts ist das Entgelt wertgesichert vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Das Entgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Index für September eines jeden Jahres gegenüber der Indexzahl für den September des jeweiligen Vorjahres verändert. Für die erste Wertanpassung ist das Ausmaß der Veränderung der Indexzahl für den auf den Vertragsabschluss folgenden September gegenüber der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarten Indexzahl maßgebend.
  5. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der Lizenzgeberin ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen, sodass die Lizenzgeberin in der Lage ist, das monatliche Entgelt fristgerecht einzuziehen. Schlägt der Forderungseinzug aus Gründen, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, fehl, so hat der Lizenznehmer die der Lizenzgeberin hierdurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

6. NUTZUNGS- BZW VERTRAGSBEGINN UND -DAUER

  1. Der Lizenznehmer ist zur Nutzung der Software gemäß Punkt 2 während der Laufzeit dieses Vertrages berechtigt.
  2. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  3. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf von 36 Monaten nach Aktivierung.
  4. Das Recht der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
    1. eine Vertragspartei mit der Erbringung ihrer Leistungen trotz Fälligkeit und Setzung einer angemessenen, höchstens zweiwöchigen Nachfrist unberechtigt in Verzug ist;
    2. über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
    3. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Vertragspartei derart verschlechtern, dass die andere Vertragspartei berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit der anderen Vertragspartei hat;
    4. eine Vertragspartei Handlungen gesetzt hat, um der anderen Vertragspartei in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn sie mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
    5. eine Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar Organen oder Mitarbeitern der anderen Vertragspartei, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat;
    6. eine Vertragspartei gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrages trotz Abmahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist bzw im Wiederholungsfall, diesfalls auch ohne Abmahnung und Nachfristsetzung, verstößt.
  5. Mit Beendigung dieses Vertrages ist der Lizenznehmer nicht mehr berechtigt, die Software in welcher Form auch immer zu nutzen und ist verpflichtet, der Lizenzgeberin die Software inklusive der gesamten Benutzerdokumentation auf eigene Kosten zu übergeben; soweit die Übergabe nicht möglich ist, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software und die Benutzerdokumentation unwiederbringlich zu vernichten. Die Lizenzgeberin ist bei Beendigung dieses Vertrages jedenfalls berechtigt, den Zugang des Lizenznehmers zur Software zu sperren.

7. WARTUNG UND UPDATES

  1. Die Software (Admin-Panel und App) wird während der Laufzeit dieses Vertrages laufend gewartet und erhalten sowie weiterentwickelt.
  2. Kontinuierliche Optimierungen, Aktualisierungen der Sicherheitsaspekte oder Änderungen der gesetzlichen Vorschriften können zu Updates der App und des Admin-Panels führen. Wowflow ist berechtigt, jederzeit und unangekündigt die App und das Admin-Panel durch Updates zu aktualisieren. Falls die Updates zu einer Betriebsstörung führen können, wird sich die Lizenzgeberin bemühen, den Lizenznehmer rechtzeitig (etwa per E-Mail oder direkt in der App oder dem Admin-Panel) zu informieren.
  3. Bei Nichtinstallation von von der Lizenzgeberin empfohlener Updates handelt der Lizenznehmer auf eigene Gefahr und gefährdet möglicherweise die Betriebsfähigkeit und die Sicherheit der App. Der Lizenznehmer anerkennt, dass ältere Versionen der App nach Updates nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr unterstützt werden.
  4. Updates nach Kundenanforderungen sind nicht Bestandteil des Lizenzvertrags und müssen gesondert beauftragt werden.

8. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung aller ihnen im Zuge dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Systemkomponenten, Pläne und sonstigen betrieblichen Umstände der jeweils anderen Vertragspartei.
  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
  3. Für die Nutzung der Wowflow Software sind personenbezogene Daten der die App nutzenden Mitarbeiter des Lizenznehmers erforderlich, nämlich Vorname, Nachname und die Firmen E-Mail-Adresse. Andere personenbezogene Daten des Personals sind für das Betreiben der Software nicht erforderlich. Falls solche anderen personenbezogene Daten der Mitarbeiter seitens des Lizenznehmers in das System eingepflegt werden, wird der Lizenznehmer sicherstellen, dass allenfalls erforderliche Zustimmungserklärungen der Mitarbeiter vorliegen und die Lizenzgeberin in diesem Zusammenhang vollständig schad- und klaglos halten.
  4. Die eingegebenen Daten werden ausschließlich zur Erbringung des angebotenen Service verwendet. Statistische Informationen (wie z.B. Dauer der Nutzung der App, Datengröße) können zum Zwecke des Supports aufgezeichnet werden und bei Bedarf jederzeit durch den kundenseitigen Administrator eingesehen werden.
  5. Der Lizenznehmer anerkennt die Datenschutzerklärung ./1 für die App.

9. DATENSICHERHEIT

  1. Die Software und die von den Benutzern eingepflegten Daten werden auf einem Server gespeichert. Dieser Server befindet sich in Amsterdam und wird vom weltweit tätigen professionellen Serverinfrastruktur-Unternehmen Digital Ocean Inc. betrieben und erhalten.
  2. Die für den Betrieb der App erforderliche Konfiguration der Firewall, Security-Updates und diesbezügliches Erhalten des Servers wird durch Wowflow durchgeführt.
  3. Eine Datensicherung des gesamten Systems wird einmal täglich (inklusive Wochenende) durchgeführt.
  4. Es werden jeweils die letzten 7 Datensicherungen (7 Kalendertage) auf einer vom Hauptsystem unabhängigen Speicher-Hardware gespeichert. Bei einem kompletten Systemausfall oder -defekt kann der Datenverlust daher alle Daten, die nach dem letzten täglichen Backup verändert wurden, betreffen. Im Wege eines Backups gespeicherte Daten können über die Datensicherungen wiederhergestellt werden. Nach Ablauf von 7 Kalendertagen werden die Daten jeweils durch ein aktuelleres Backup überschrieben.

10. BESCHRÄNKUNG DER LIZENZ / SCHUTZ DES LIZENZMATERIALS

  1. Der Lizenznehmer darf die App nur für eigene geschäftliche Zwecke verwenden.
  2. Unbeschadet der gemäß dem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte behält die Lizenzgeberin sämtliche Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Lizenznehmer hergestellten Kopien desselben. Das Eigentum des Lizenznehmers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten bleibt unberührt.
  3. Zur App gehörendes Schriftmaterial (Benutzerdokumentation) ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden.
  4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial und/oder zugehöriges Schriftmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin weder im Original noch in Form von Kopien Dritten zu übergeben und/oder zugänglich zu machen. Die gilt auch für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens.
  5. Das Recht zur Benutzung der App kann nur mit schriftlicher Einwilligung der Lizenzgeberin und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.
  6. Die Benutzung der App auf mehreren Geräten gleichzeitig trotz fehlender Mehrplatzlizenz ist nicht gestattet.
  7. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren.
  8. Die App wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
  9. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die App zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder Dritten sonst zugänglich zu machen.

11. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die App und die Benutzerdokumentation nach dem Download binnen angemessener Frist auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
  2. Soweit im Rahmen der Untersuchung nach Punkt 11.1 Mängel festgestellt werden, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Lizenzgeberin umgehend eine schriftliche Mängelrüge, unter Spezifizierung der aufgefundenen Mängel in einer Form, die eine Überprüfung des Mangels ermöglichen (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen, Screenshot), zu übermitteln.

12. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

  1. Die Lizenzgeberin ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der App während der Dauer dieses Vertrages ohne gesonderte Berechnung aufrecht zu erhalten und Mängel der App binnen angemessener Frist zu beheben. Als Mangel in diesem Sinne gilt dabei jede reproduzierbare Abweichung von den gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich, insbesondere in der Benutzerdokumentation, vereinbarten Eigenschaften der App, wenn sie nicht durch die Hardware oder durch Softwareprodukte anderer Hersteller als der Lizenzgeberin, die auf dem gleichen Computer, Mobilgerät oder Netzwerk benutzt werden, verursacht werden.
  2. Der Lizenznehmer anerkennt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Die Lizenzgeberin leistet daher keine Gewähr, dass die App fehler- und unterbrechungsfrei funktioniert oder dass Fehler behoben werden können.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Downloads der App bzw der Freischaltung des Master-Zugangs.
  4. Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen oder verbesserten Version der App behoben werden kann, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Neuinstallation zu akzeptieren, soweit er keine, dem entgegenstehende gewichtige Gründe geltend machen kann.
  5. Der Lizenznehmer verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, wenn er die App eigenmächtig ändert oder bearbeitet.
  6. Für einen eventuellen Datenverlust des Lizenznehmers durch die Installation oder Benutzung der Software haftet die Lizenzgeberin nicht.
  7. Die Lizenzgeberin haftet weiters nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.
  8. Im Übrigen haftet die Lizenzgeberin nur für eigene Inhalte und nur insoweit sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  9. Die Lizenzgeberin garantiert, dass die App während der Laufzeit dieses Vertrages frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der App einschränken oder ausschließen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Garantie dieses Punktes findet keine Anwendung, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Lizenznehmers, sowie durch vom Lizenznehmer in eigener Verantwortung durchgeführte Änderungen und/oder Ergänzungen der App (beinhaltend auch die Verbindung mit den Arbeitsergebnissen Dritter), verursacht wird.

13. VERTRAGSÄNDERUNGEN, SCHRIFTFORMERFORDERNIS UND ZUSTELLUNG

  1. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ebenso wie rechtserhebliche Erklärungen aufgrund dieses Vertrages der Schriftform. Vom Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.
  2. Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind der anderen Vertragspartei an der im Kopf dieses Vertrages genannten oder an der jeweils schriftlich bekannt gegebenen Adresse zuzustellen. Damit gilt die Zustellung auch dann als bewirkt, wenn sich die Geschäftsanschrift einer Vertragspartei ohne schriftliche Anzeige der aktuellen Adresse geändert hat.
  3. Die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Fristen sind gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post oder einem anderen Beförderungsunternehmen gegeben wurde.

14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

  1. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen. Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts (UN Sale Of Good Convention) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen oder damit im Zusammenhang stehen ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ausschließlich zuständig.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Dieser Vertrag gibt die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung vollständig wieder. Die Vertragsparteien bestätigen durch Unterfertigung dieses Vertrages, keine darüber hinausgehenden Vereinbarungen getroffen zu haben. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene Vereinbarungen, Zusagen oder sonstige Äußerungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag verlieren hiermit ihre Wirksamkeit, sofern sie dem Inhalt dieses Vertrages widersprechen und nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages/dieser AGB unwirksam sein oder werden, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen), so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die übrigen Bestimmungen sind so auszulegen, dass der juristische und wirtschaftliche Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst erreicht wird. Darüber hinaus gelten unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzt, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für eine ergänzungsbedürftige Lücke des Vertrages/der AGB.
  3. Der Lizenznehmer ist nicht zu einer Aufrechnung von Forderungen gegen Forderungen der Lizenzgeberin berechtigt. Der Lizenznehmer ist nicht zu einer Zurückbehaltung des Entgelts oder zur Ausübung sonstiger Zurückbehaltungsrechte berechtigt.
  4. Sämtliche Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.2.